Rechtsanwalt in München-Pasing · zugelassen seit 1995

Ihr Anwalt für
Arbeitsrecht

Kündigung oder Aufhebungsvertrag?
Ich helfe Ihnen kompetent, zuverlässig und effizient – mit über 30 Jahren Erfahrung.

Rechtsanwalt Winfried Kaum

Kündigungsschutz

Prüfung und Abwehr unwirksamer Kündigungen – innerhalb der 3-Wochen-Frist.

Abfindung

Durchsetzung fairer Abfindungsansprüche durch Verhandlung, außergerichtlich oder gerichtlich.

Aufhebungsverträge

Prüfung vor der Unterschrift – Sperrzeiten und Nachteile vermeiden.

Zeugnis & Rechte

Korrekte Zeugnisse und Durchsetzung Ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche.

Über mich

Erfahrung, die Sie in einer Krise brauchen

Rechtsanwalt Winfried Kaum ist seit 1995 als Anwalt zugelassen. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist das Arbeitsrecht mit allen seinen Facetten – als Berater kleinerer und mittelständischer Unternehmen, als Mitglied mehrerer Tarifkommissionen, als langjähriger Prozessanwalt und als erfahrener Verhandlungsführer. Herr Kaum engagierte sich viele Jahre ehrenamtlich in kommunalpolitischen Mandaten, u.a. als Mitglied im Münchner Stadtrat.

Beraten werden Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts – unter Berücksichtigung der vielfältigen Bezüge zu anderen Rechtsgebieten wie dem Sozial- oder Steuerrecht. Arbeitnehmer erhalten jede juristische Unterstützung, um ihre Rechte sicher zu klären, Ansprüche durchzusetzen und Krisensituationen – etwa bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – zu bewältigen.

„Die Philosophie der Kanzlei ist es, zusammen mit Ihnen eine individuelle Lösung und Strategie zu entwickeln und dadurch zu einem nachhaltigen Erfolg zu führen. Lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht vermeiden, werden diese mit vollem Einsatz für die Mandanten geführt.“

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Beratung und Vertretung u. a. bei

  • Kündigung & Abmahnung
  • Abfindung & Gehalt
  • Aufhebungsvertrag
  • Freistellung & Versetzung
  • Betriebsübergang
  • Betriebsänderung & Insolvenz
  • Sozialplan & Betriebsvereinbarung
  • Befristung & Entfristung
  • Schwangerschaft & Elternzeit
  • Behinderung & Krankheit
  • Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub
  • Teilzeit & Wettbewerbsverbot
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Arbeitszeugnis

Referenzen

Was Mandanten sagen

„Kompetent, menschlich überzeugend und sehr professionell.“
Matthias Kaps, München
„Sehr gut,Kompetent und freundlich.“
S. F., München
„Top“
Leo's Boxgym/LionsSportPromotion, München

Fachbeiträge

Wissen, das Sie jetzt schützt

Kompakte Beiträge von Rechtsanwalt Winfried Kaum – zum Aufklappen.

Umstrukturierung bei BMW, Knorr-Bremse, MAN & Co.: Was langjährige Beschäftigte jetzt wissen sollten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Winfried Kaum · Stand: Juli 2026

Bis zu 7.500 Arbeitsplätze stehen bei BMW zur Diskussion, bei Knorr-Bremse sollen rund 700 Stellen entfallen, und bei MAN Truck & Bus sind zwischen München und Nürnberg bis zu 2.500 Arbeitsplätze durch die geplante Verlagerung der Karosseriefertigung nach Krakau gefährdet. Auch bei Zulieferern wie Bosch, IAV oder Festo laufen derzeit Sparprogramme. Die bayerische Automobilbranche steckt mitten in der größten Umstrukturierungswelle seit Jahrzehnten – und wer seit zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren im selben Unternehmen arbeitet, fragt sich zu Recht, wie geschützt er oder sie eigentlich ist.

Die Antwort: besser, als viele denken – aber nur, wer seine Rechte kennt und rechtzeitig handelt. Wer abwartet oder vorschnell unterschreibt, verschenkt genau den Schutz, den das Gesetz eigentlich vorsieht.

Betriebszugehörigkeit schützt – aber nicht automatisch

Nach sechs Monaten Beschäftigung in einem Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Mitarbeitenden greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl treffen: Unter vergleichbaren Beschäftigten entscheiden Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung darüber, wer vorrangig geschützt ist. Wer lange dabei ist, hat damit einen echten rechtlichen Vorteil – vorausgesetzt, er wird auch korrekt angewendet.

Vorsicht ist bei einer sogenannten Namensliste geboten: Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines Interessenausgleichs auf eine Liste namentlich benannter Beschäftigter, wird gesetzlich vermutet, dass deren Kündigung betriebsbedingt ist – die Sozialauswahl lässt sich dann nur noch auf grobe Fehler überprüfen. Wer auf einer solchen Liste steht, sollte besonders schnell rechtlichen Rat einholen.

Die typischen Fallstricke bei Umstrukturierungen

Werksverlagerungen, Standortschließungen oder größere Personalabbauprogramme gelten rechtlich als Betriebsänderung. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat einbinden und in der Regel einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan verhandeln. Anders als oft angenommen, gibt es dabei keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung – er ergibt sich erst aus dem Sozialplan, einem gerichtlichen Vergleich oder einer individuellen Verhandlung. Ein guter Sozialplan kann neben einer Abfindung auch Qualifizierungsmaßnahmen, verlängerte Kündigungsfristen oder den Wechsel in eine Transfergesellschaft vorsehen – Details, die sich in Verhandlungen erheblich unterscheiden können.

Besondere Vorsicht ist bei Aufhebungsverträgen und „freiwilligen" Angeboten geboten, wie sie derzeit bei mehreren Unternehmen der Branche aktiv an Beschäftigte herangetragen werden. Wer unterschreibt, verzichtet auf seinen Kündigungsschutz und riskiert je nach Ausgestaltung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Bei einer regulären Kündigung gilt zudem eine strenge Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie es rechtlich nie gewesen wäre.

So bereiten Sie sich jetzt konkret vor

  • Unterschreiben Sie nichts – weder Aufhebungsvertrag noch Abwicklungsvereinbarung oder Vorruhestandsangebot – ohne vorherige rechtliche Prüfung.
  • Sichern Sie Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Zielvereinbarungen und Beurteilungen frühzeitig.
  • Behalten Sie die Drei-Wochen-Frist ab Zugang einer Kündigung im Blick.
  • Lassen Sie Betriebszugehörigkeit, Sozialauswahl und mögliche Abfindungshöhe anwaltlich einschätzen, bevor Sie mit der Personalabteilung sprechen – nicht danach.
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Kündigung erhalten? Warum jetzt jede Woche zählt

Der wichtigste Satz des deutschen Kündigungsschutzrechts steht in § 4 KSchG: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie formell oder inhaltlich fehlerhaft war.

Viele Kündigungen sind angreifbar: fehlende oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats, Fehler bei der Sozialauswahl, nicht eingehaltene Kündigungsfristen, fehlende Schriftform oder besondere Schutzrechte (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt). Ob ein Angriff Erfolg verspricht – und ob eine Abfindung realistisch ist – lässt sich meist schon in einer ersten Einschätzung klären.

Mein Rat: Vereinbaren Sie unmittelbar nach Zugang der Kündigung einen Termin und bringen Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag und die letzten Gehaltsabrechnungen mit. So bleibt genügend Zeit, die richtige Strategie zu wählen – Klage, Verhandlung oder beides.

Aufhebungsvertrag: Chance oder Falle?

Ein Aufhebungsvertrag klingt oft verlockend: schnelle Klarheit, eine Abfindung, kein Streit. Doch mit der Unterschrift verzichten Sie auf Ihren gesetzlichen Kündigungsschutz – und riskieren je nach Ausgestaltung eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld sowie eine Verkürzung der Anspruchsdauer.

Entscheidend sind die Details: Höhe und Fälligkeit der Abfindung, das Beendigungsdatum (Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vermeidet häufig die Sperrzeit), Freistellung, Resturlaub, Bonus- und Provisionsansprüche, betriebliche Altersversorgung, Zeugnisnote und ein etwaiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Mein Rat: Unterschreiben Sie niemals im Termin. Lassen Sie sich den Entwurf aushändigen – ein seriöser Arbeitgeber gewährt Bedenkzeit – und lassen Sie ihn anwaltlich prüfen. Oft lässt sich in der Nachverhandlung deutlich mehr erreichen, als das erste Angebot vorsieht.

Abfindung: Wer bekommt sie – und wie viel ist üblich?

Anders als viele glauben, gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Sie entsteht in der Praxis vor allem auf drei Wegen: durch einen Sozialplan bei Betriebsänderungen, durch ein Angebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung – oder, am häufigsten, durch Verhandlung, meist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.

Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist jedoch nur ein Ausgangspunkt: Je schwächer die Kündigung rechtlich steht und je länger die Betriebszugehörigkeit, desto höher fällt das Verhandlungsergebnis in der Regel aus. Auch steuerliche Gestaltung (Fünftelregelung) und der Auszahlungszeitpunkt wollen bedacht sein.

Mein Rat: Nehmen Sie das erste Angebot nie ungeprüft an. Eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihrer Kündigungsschutzklage ist das stärkste Argument in jeder Abfindungsverhandlung.

Das Arbeitszeugnis: Kleine Formulierungen, große Wirkung

Sie haben Anspruch auf ein wohlwollendes und zugleich wahres qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). In der Praxis verstecken sich hinter scheinbar freundlichen Formulierungen jedoch oft Abwertungen: „stets bemüht", fehlende Dankes- und Bedauernsformel oder das Weglassen wesentlicher Aufgaben können bei der nächsten Bewerbung erheblich schaden.

Korrekturen lassen sich durchsetzen – von der Gesamtnote über einzelne Formulierungen bis zur Schlussformel. Gerade im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte das Zeugnis immer Teil des Gesamtpakets sein, etwa in einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag („Zeugnisnote gut, Entwurfsrecht beim Arbeitnehmer").

Mein Rat: Lassen Sie Ihr Zeugnis prüfen, bevor Sie sich damit bewerben – und verhandeln Sie es mit, solange Sie noch Verhandlungsmasse haben.

Umstrukturierung geplant? Wie Arbeitgeber Betriebe rechtssicher umbauen – ohne vermeidbare Fehler

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Winfried Kaum · Stand: Juli 2026

Standorte werden verlagert, Betriebsteile ausgegliedert, Abteilungen zusammengelegt oder ganze Bereiche fremdvergeben – wirtschaftlicher Druck zwingt viele Unternehmen derzeit zu Umstrukturierungen. Für die Geschäftsführung sind solche Maßnahmen unternehmerisch geboten, arbeitsrechtlich aber ein Minenfeld: Wer Beteiligungsrechte übergeht, Fristen versäumt oder die falschen Instrumente wählt, riskiert Betriebsstillstände, Nachteilsausgleichsansprüche und langwierige Prozesse. Die gute Nachricht: Mit sauberer Vorbereitung lässt sich fast jede Umstrukturierung rechtssicher und wirtschaftlich vernünftig umsetzen.

Zuerst die Weichenstellung: Welches Instrument passt?

Ob Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, Betriebsteilübergang nach § 613a BGB, Outsourcing oder reiner Personalabbau – jede Gestaltung hat eigene Voraussetzungen und Folgen. Beim Betriebsübergang gehen Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über, Kündigungen „wegen" des Übergangs sind unwirksam, und es bestehen strenge Informations- und Widerspruchsrechte der Beschäftigten. Wird dagegen der Personalbestand reduziert, stehen Sozialauswahl und Kündigungsschutz im Vordergrund. Die Wahl des richtigen Wegs – oft eine Kombination – entscheidet über Kosten, Zeitbedarf und Prozessrisiko. Diese Weichen sollten gestellt sein, bevor intern kommuniziert wird.

Den Betriebsrat richtig – und rechtzeitig – einbinden

Besteht ein Betriebsrat, sind bei einer Betriebsänderung Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Wird die Maßnahme durchgeführt, ohne den Interessenausgleich ernsthaft versucht zu haben, drohen Nachteilsausgleichsansprüche der Beschäftigten (§ 113 BetrVG) und im Extremfall eine einstweilige Verfügung. Entscheidend ist die richtige Reihenfolge: erst unterrichten und verhandeln, dann umsetzen. Ein gut strukturierter Sozialplan mit klaren Abfindungsformeln, Transfergesellschaft oder Qualifizierungsbudget schafft Planungssicherheit und deckelt das finanzielle Risiko – statt es dem Zufall einzelner Prozesse zu überlassen.

Die typischen und teuren Fehler

  • Kündigungen aussprechen, bevor Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen sind.
  • Die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit (§ 17 KSchG) vergessen oder fehlerhaft eingereicht.
  • Bei einem Betriebsübergang die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB unvollständig fassen – das setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang und hält die Belegschaft dauerhaft „in der Schwebe".
  • Die Sozialauswahl nicht sauber dokumentieren – jeder Fehler wird im Kündigungsschutzprozess zum Einfallstor.

So gehen Sie als Arbeitgeber vor

  • Lassen Sie das Konzept arbeitsrechtlich prüfen, bevor Sie Entscheidungen kommunizieren oder Zusagen machen.
  • Erstellen Sie einen belastbaren Zeit- und Verhandlungsplan – inklusive Beteiligungsrechten, Anzeigepflichten und Fristen.
  • Bereiten Sie Interessenausgleich, Sozialplan und Musterunterlagen so vor, dass sie einer gerichtlichen Prüfung standhalten.
  • Führen Sie die Verhandlungen mit dem Betriebsrat professionell begleitet – das verkürzt den Prozess und senkt die Gesamtkosten spürbar.

Mein Rat: Holen Sie sich anwaltliche Begleitung, bevor der erste Schritt getan ist – nicht erst, wenn die Klagen eingehen. Ich berate Arbeitgeber von der Konzeption über die Verhandlung mit dem Betriebsrat bis zur rechtssicheren Umsetzung und begleite Sie, falls nötig, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

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