Rechtsanwalt in München-Pasing · zugelassen seit 1995

Abfindungsangebot
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Aufhebungsvertrag, Freiwilligenprogramm oder Kündigung?
Ich prüfe Ihr Angebot, bevor Sie unterschreiben – und verhandle nach, wo mehr drin ist. Mit über 30 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht.

Rechtsanwalt Winfried Kaum

Abfindungshöhe

Realistische Einschätzung Ihres Verhandlungsspielraums – statt pauschaler Faustformel.

Aufhebungsvertrag prüfen

Jede Klausel vor der Unterschrift prüfen – Fallstricke erkennen, Nachteile vermeiden.

Steuer & Sperrzeit

Netto-Abfindung optimieren und Sperrzeit sowie Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld vermeiden.

Freiwilligenprogramme

Sprinterprämie, Altersteilzeit oder Transfergesellschaft – die Optionen im Vergleich.

Abfindungsberatung München

Das erste Angebot ist selten das letzte Wort

Die Restrukturierung der Automotive-Branche hat München erreicht: Stellenabbau in Forschung & Entwicklung, IT und Verwaltung, Umbau der Produktion auf E-Mobilität, Verlagerungen ins Ausland. Bei BMW, MAN, Knorr-Bremse und vielen Zulieferern liegen Beschäftigten derzeit Aufhebungsverträge, Freiwilligenprogramme und Vorruhestandsangebote auf dem Tisch – oft mit knappen Fristen.

Wer ein Abfindungsangebot erhält, steht vor einer Entscheidung, die sich nicht mehr rückgängig machen lässt. Mit der Unterschrift geben Sie Ihren Arbeitsplatz und Ihren Kündigungsschutz auf. Ob das Angebot dafür angemessen ist, lässt sich nur beurteilen, wenn man weiß, was Sie ohne Unterschrift in der Hand hätten – und was Steuer, Arbeitsagentur und Rentenversicherung am Ende davon übrig lassen.

Rechtsanwalt Winfried Kaum ist seit 1995 als Anwalt zugelassen, war Mitglied mehrerer Tarifkommissionen und ist seit Jahrzehnten als Prozessanwalt und Verhandlungsführer im Arbeitsrecht tätig – auch vor dem Arbeitsgericht München.

„Unterschreiben Sie nichts im ersten Gespräch. Eine Woche Bedenkzeit kostet Sie nichts – eine voreilige Unterschrift unter Umständen Zehntausende Euro.“

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Was Mandanten sagen

„Kompetent, menschlich überzeugend und sehr professionell.“
Matthias Kaps, München
„Sehr gut,Kompetent und freundlich.“
S. F., München
„Top“
Leo's Boxgym/LionsSportPromotion, München

Fragen & Antworten

Die 4 wichtigsten Fragen zum Abfindungsangebot

Kompakte Antworten von Rechtsanwalt Winfried Kaum – zum Aufklappen.

1. Habe ich überhaupt einen Abfindungsanspruch – und welche Abfindungshöhe ist realistisch?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Winfried Kaum · Stand: Oktober 2026

Die vielleicht überraschendste Antwort zuerst: Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Wer gekündigt wird, hat zunächst nur einen Anspruch darauf, dass die Kündigung rechtmäßig ist. Die Abfindung ist im Kern der Preis, den der Arbeitgeber dafür zahlt, dass Sie auf diesen Schutz verzichten.

Woraus sich ein Anspruch ergeben kann

  • Sozialplan bei einer Betriebsänderung (§ 112 BetrVG) – mit festen Formeln aus Betriebszugehörigkeit, Alter und Gehalt.
  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, etwa zu Rationalisierungsschutz.
  • § 1a KSchG: Bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Verzicht auf die Klage an, beträgt sie 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr.
  • Gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG – je nach Alter und Betriebszugehörigkeit bis zu 12, 15 oder 18 Monatsverdienste.
  • Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG), wenn der Arbeitgeber einen Interessenausgleich übergeht.
  • Ein konkretes Freiwilligenprogramm – und vor allem: die Verhandlung, außergerichtlich oder im Kündigungsschutzprozess.

Wie hoch ist „üblich“?

Die bekannte Faustformel lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Jeder Abfindungsrechner im Internet arbeitet im Grunde mit dieser Formel – und genau darin liegt sein Problem. Sie ist ein Ausgangspunkt, kein Maßstab. In der Praxis bewegt sich der Faktor meist zwischen 0,25 und 1,5, in Restrukturierungsprogrammen großer Konzerne mitunter darüber. Was den Faktor tatsächlich bestimmt:

  • Wie angreifbar wäre eine Kündigung? Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung, Massenentlassungsanzeige, freie Arbeitsplätze an anderen Standorten.
  • Besteht Sonderkündigungsschutz – Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsratsamt, tarifliche Unkündbarkeit ab einem bestimmten Alter?
  • Wie dringend will der Arbeitgeber die Stelle abbauen – und bis wann?

Die Bemessungsgrundlage wird oft unterschätzt

Mindestens so wichtig wie der Faktor ist die Frage, welches Monatsgehalt zugrunde gelegt wird. Gehören Leistungszulage, Schichtzulagen, variable Vergütung, Erfolgsbeteiligung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Dienstwagen anteilig dazu? In tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie spielt außerdem die ERA-Eingruppierung eine Rolle: Wer zu niedrig eingruppiert ist, erhält eine zu niedrige Abfindung auf eine zu niedrige Basis. Ein Unterschied von wenigen hundert Euro im Monatsgehalt macht bei 20 Dienstjahren schnell fünfstellige Beträge aus.

Mein Rat: Rechnen Sie nicht mit der Faustformel, sondern mit Ihrer konkreten Rechtsposition. Erst wenn klar ist, was Sie ohne Unterschrift in der Hand hätten, lässt sich sagen, ob das Angebot fair ist.

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2. Sperrzeit und Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld – wie vermeide ich Nachteile bei der Arbeitsagentur?

Viele Abfindungsangebote sehen auf den ersten Blick gut aus – bis die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld sperrt. Zwei Mechanismen sind dabei zu unterscheiden, und beide lassen sich meist vermeiden, wenn der Vertrag richtig gestaltet ist.

Die Sperrzeit (§ 159 SGB III)

Wer sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag selbst löst, hat seine Arbeitslosigkeit aus Sicht der Arbeitsagentur mitverursacht. Ohne wichtigen Grund verhängt sie eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Gleichzeitig verkürzt sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel – bei 24 Monaten Anspruch also um bis zu sechs Monate. Das ist der eigentlich teure Teil.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur liegt ein wichtiger Grund in der Regel vor, wenn

  • der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat,
  • diese zum selben Zeitpunkt wirksam geworden wäre, die ordentliche Kündigungsfrist also eingehalten wird,
  • Sie nicht unkündbar waren und
  • die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt – liegt sie darüber, prüft die Agentur, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Diese Umstände sollten im Aufhebungsvertrag ausdrücklich und zutreffend festgehalten werden. Auch ein gerichtlicher Vergleich nach erhobener Kündigungsschutzklage führt in aller Regel nicht zu einer Sperrzeit.

Die Ruhenszeit (§ 158 SGB III)

Endet das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, unterstellt das Gesetz, dass ein Teil der Abfindung Arbeitsentgelt ersetzt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann – höchstens bis zu dem Tag, an dem die Kündigungsfrist abgelaufen wäre, und längstens ein Jahr. Anders als bei der Sperrzeit wird der Anspruch zwar nur verschoben, nicht gekürzt – aber Sie leben in dieser Zeit von der Abfindung. Die einfache Lösung: Beendigungsdatum nicht vor dem Ende der Kündigungsfrist.

Freistellung bis zum Beendigungsdatum

Häufig wird eine unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vereinbart. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bleibt dabei das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestehen. Achten Sie darauf, dass Resturlaub und Überstunden ausdrücklich mit der Freistellung verrechnet oder gesondert abgegolten werden – und dass ein anderweitiger Verdienst während der Freistellung geregelt ist.

Mein Rat: Sperrzeit vermeiden – in München wie überall – ist in erster Linie eine Frage der Vertragsformulierung und des richtigen Beendigungsdatums. Melden Sie sich zudem spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend, sonst droht eine weitere, eigene Sperrzeit von einer Woche.

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3. Freiwilligenprogramm mit Sprinterprämie oder Turboprämie – sollte ich schnell unterschreiben?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Winfried Kaum · Stand: Oktober 2026

Die Restrukturierung im Automotive-Bereich läuft in München vor allem über Freiwilligenprogramme. Der Stellenabbau im Zuge der E-Mobilität, die Bündelung von Entwicklungsstandorten und der Abbau in F&E, IT und Verwaltung sollen möglichst ohne betriebsbedingte Kündigungen umgesetzt werden – auch weil in vielen Konzernen Standort- oder Beschäftigungssicherungsvereinbarungen mit dem Betriebsrat und der IG Metall bestehen. Das Mittel der Wahl ist das Angebot zum „freiwilligen“ Ausscheiden.

Was hinter Sprinter- und Turboprämie steckt

Eine Sprinterprämie (oft auch Turboprämie oder Schnellentscheiderprämie genannt) ist ein Zuschlag auf die Abfindung für alle, die sich innerhalb einer kurzen Frist entscheiden – oder die vorzeitig, vor Ablauf ihrer Kündigungsfrist, ausscheiden. Manche Programme vergeben zudem nur begrenzte Kontingente nach dem „Windhundprinzip“. Der Zweck ist klar: Zeitdruck erzeugen.

Was Sie vor der Unterschrift klären sollten

  • Was wäre die Alternative? Besteht eine Beschäftigungssicherung, ist eine betriebsbedingte Kündigung bis zu deren Ablauf möglicherweise gar nicht zulässig – Ihr Verhandlungsspielraum ist dann erheblich größer, als das Programm suggeriert.
  • Sozialplan vs. Programm: Ein späterer Sozialplan kann besser oder schlechter ausfallen. Enthält das Programm eine Klausel, die Sie an spätere Verbesserungen beteiligt (Meistbegünstigung)?
  • Vorzeitiges Ausscheiden mit Turboprämie kann eine Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld auslösen – die Prämie muss diesen Nachteil ausgleichen.
  • Erfolgsbeteiligung, Bonus und Aktienprogramme für das laufende Jahr: anteilig oder voll?
  • Betriebsrente und Unverfallbarkeit, Dienstwagen, Mitarbeiterkonditionen, Jubiläumszahlungen.

IG Metall, Betriebsrat und ERA

In tarifgebundenen Betrieben verhandeln Betriebsrat und IG Metall die Rahmenbedingungen solcher Programme mit. Gewerkschaftsmitglieder erhalten über die IG Metall in der Regel arbeitsrechtlichen Rechtsschutz. Eine IG-Metall-Abfindung im Sinne eines festen Tarifanspruchs gibt es aber nicht – das Programm setzt nur den Rahmen, die individuelle Situation entscheidet. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihre ERA-Eingruppierung und alle Zulagen korrekt in die Bemessung einfließen.

Mein Rat: Lassen Sie sich vom Zeitdruck nicht treiben. Die Prämie ist selten so viel wert wie der Schutz, auf den Sie verzichten. Eine anwaltliche Prüfung dauert wenige Tage – die Frist der meisten Programme lässt dafür Raum.

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4. Abfindungsangebot von BMW, MAN oder Knorr-Bremse nachverhandeln – geht das, und wann brauche ich einen Anwalt?

Viele Beschäftigte großer Münchner Arbeitgeber gehen davon aus, dass ein Konzernangebot nicht verhandelbar ist – schließlich gilt das Programm für Tausende. Das stimmt nur zum Teil. Ob es um eine Abfindung bei BMW in München, im Forschungs- und Innovationszentrum (FIZ), um eine Abfindung bei MAN oder bei Knorr-Bremse geht: Die Programmformel ist meist fest, die individuellen Bedingungen sind es häufig nicht.

Was sich typischerweise nachverhandeln lässt

  • Beendigungsdatum und Dauer der Freistellung – oft wirtschaftlich mehr wert als ein höherer Faktor.
  • Bemessungsgrundlage: Einbeziehung von Zulagen, variablen Bestandteilen und Erfolgsbeteiligung; korrekte Eingruppierung.
  • Anrechnung von Vordienstzeiten, etwa bei Konzerngesellschaften oder nach einem Betriebsübergang.
  • Bonus, Erfolgsbeteiligung und Urlaub für das Austrittsjahr, Überstunden auf Arbeitszeitkonten.
  • Sonderkündigungsschutz: Wer schwerbehindert, gleichgestellt, in Elternzeit oder Betriebsratsmitglied ist, hat eine deutlich stärkere Position.
  • Arbeitszeugnis mit vereinbarter Note und Formulierung, Outplacement-Beratung, Sprinterklausel bei neuer Stelle.
  • Steuerlich günstiger Auszahlungszeitpunkt und eine Klausel, die Sie an späteren Verbesserungen beteiligt.

Wann ein Anwalt sinnvoll ist

Spätestens dann, wenn ein schriftliches Angebot oder ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch liegt – und bevor Sie es unterschreiben. Nach der Unterschrift ist ein Aufhebungsvertrag kaum noch angreifbar. Wer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in München oder einen Anwalt für den Aufhebungsvertrag sucht, sollte vor allem auf eines achten: Erfahrung in Abfindungsverhandlungen und vor dem Arbeitsgericht München. Denn das stärkste Argument in jeder Verhandlung ist eine glaubwürdige Einschätzung, wie ein Kündigungsschutzprozess ausgehen würde.

Die Kosten einer Abfindungsberatung sind überschaubar und stehen in keinem Verhältnis zu den Beträgen, um die es geht. Das klären wir für Sie.

Mein Rat: Bringen Sie zum Erstgespräch Arbeitsvertrag, das schriftliche Angebot samt Programmbedingungen, die letzten drei Gehaltsabrechnungen, die letzte Jahresabrechnung der Erfolgsbeteiligung und – falls vorhanden – Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid mit. Dann lässt sich in einem Termin klären, ob und wo Ihr Abfindungsangebot nachverhandelt werden sollte.

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Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich kaum zurückholen – und viele Angebote laufen mit knappen Fristen. In einem Erstberatungstermin prüfe ich Ihr Abfindungsangebot, rechne Ihre Alternativen durch und zeige Ihnen, wo Verhandlungsspielraum besteht.

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